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Aufnahmeverfahren neuer Mitglieder (Auszug aus
Satzung)
Um ein geordnetes Aufnahmeverfahren einleiten zu können, müssen
sich die Bewerber um eine aktive Mitgliedschaft in die Warteliste des SCLf eintragen
lassen.
Entsprechend den zur Verfügung stehenden Plätzen werden von der Vorstandschaft
Bewerber aus der Warteliste nominiert und aufgefordert, ein Gastsegeljahr zu absolvieren.
Der Gast soll in diesem Jahr den Clubmitgliedern die Möglichkeit geben, ihn als Segler
und Menschen beurteilen zu können. (Das Gleiche gilt umgekehrt der Gast soll auch
die Clubmitglieder kennenlernen).
Das Gastsegeljahr beginnt mit dem Ansegeln des SCLf. Die Bewerber werden zu dieser
Veranstaltung schriftlich eingeladen und den Clubmitgliedern vorgestellt.
Einen späteren Beginn des Gastsegeljahres kann die Vorstandschaft mit 2/3
Stimmenmehrheit zulassen, wenn 2/3 der Segelsaison nicht unterschritten werden.
Das Gastsegeljahr endet mit der darauffolgenden Jahreshauptversammlung.
Bedingen:
Gastsegler haben im Verlauf des Gastjahres kein Stimmrecht.
Für die Benutzung der allgemeinen Anlagen des SCLf ist eine Gebühr in Höhe des
festgesetzten Jahresbeitrages zu entrichten.
Kostenpflichtige Einrichtungen des SCLf können soweit verfügbar zu den
gültigen Gebührensätzen benutzt werden. Die Gebühren sind im voraus für das ganze
Jahr zu entrichten. Bei Abbruch des Gastjahres werden diese Beiträge nicht
zurückerstattet.
Ein unbegründet nicht angetretenes oder unterbrochenes Gastjahr ist ohne Zustimmung des
Vorstandes nicht wiederholbar.
Das Gastsegeljahr gilt als ungültig, wenn der Gastsegler den Clubmitgliedern das
gegenseitige Kennenlernen nicht oder nur in unzureichendem Maß ermöglicht.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Aufnahmebedingungen des SCLf kann durch
Vorstandsbeschluß das Gastsegeljahr mit Widerspruchsrecht von 14 Tagen gekündigt werden.
Nach Inkraftreten des Ausschlusses sind Gerätschaften des Betreffenden innerhalb 4
Wochen aus dem Bereich des SCLf und dem Schäfersee zu entfernen.
Zeitaufwendungen, die zur Reinigung und Erhaltung der benutzten Anlagen dienen, müssen
wie von jedem Clubmitglied erbracht werden.
Die Mitarbeit bei Veranstaltungen sowie der Besuch der Clubabende sollten in
angemessenem Umfang erfolgen.
Der SCLf übernimmt keine Haftung für Schäden, die bei der Ausübung des Segelsports
oder bei der Benutzung der Anlagen des SCLf dem Gastsegler entstehen.
Für Schäden, die dem Gastsegler im Zusammenhang mit Tätigkeiten für den SCLf
entstehen, haftet der SCLf im Rahmen seines Versicherungsumfanges.
Der Gastsegler muß nachweislich versichert sein für Schäden
a) an Anlagen, Einrichtungen und Gerätschaften des SCLf
b) am Eigentum der Clubmitglieder und anderer.
Für Verlust und Schäden am Eigentum des Gastseglers seitens Unbekannter im Bereich des
SCLf auch aus geschlossenen Räumen wird keine Haftung übernommen.
Erläuterung des Abstimmungsverfahrens in der
Jahreshauptversammlung
In der Jahreshauptversammlung stimmen die Clubmitglieder geheim
über die Aufnahme des Gastseglers in den SCLf ab. Eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder ist erforderlich. Die Gastsegler stellen sich den Mitgliedern persönlich vor
und dürfen während der Abstimmung nicht anwesend sein. Der Gastsegler, über den
abgestimmt wurde, wird sofort über das Ergebnis mit "Aufgenommen" oder
"Nichtaufgenommen" unterrichtet.
Für nicht aufgenommene Personen gilt Punkt 7 entsprechend.
Wer unentschuldigt der Jahreshauptversammlung fern bleibt, verliert automatisch seine
Anwartschaft. Als Entschuldigung gelten: Schriftlicher Bescheid oder Verhinderungen durch
höhere Gewalt.
Für Neumitglieder sind die letztbeschlossenen Beträge der Aufnahmegebühr und
Mitgliederbeiträge bindend.
Mitgliederbeiträge sind ab Januar des Aufnahmejahres zu entrichten.
Der Rechtsweg ist für das Aufnahmeverfahren und die Durchführung des Gastsegeljahres
ausgeschlossen.