Satzung  

 

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 05. März 1976 in Lingenfeld gegründete Verein führt den Namen "Segelclub Lingenfeld e.V." (Kurzbezeichnung SCLf) und hat seinen Sitz in Lingenfeld. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere der Förderung und Pflege des Segelsports und der Jugendarbeit auf der Grundlage des Amateurgedankens.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Der SCLf führt einen blauen Stander mit stilisiertem Segelschiff in einem weiß-blauen Kreis.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern wird durch die Geschäftsordnung und die Aufnahmebedingungen geregelt.

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem SCLf
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3.  

  4. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem SCLf ausgeschlossen werden:
    1. wegen vereinsschädigendem Verhalten
    2. wegen grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung und Geschäftsordnung
    3. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung

 

§ 4 Beiträge

Der Jahresbeitrag, außerordentliche Beiträge, die Aufnahmegebühr, Gebühren und Umlagen werden jährlich von der Mitgliederversammlung für das folgende Jahr festgelegt

 

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder
  2. Jugendmitglieder und fördernde Mitglieder können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  3. Gewählt werden können alle stimmberechtigten Mitglieder

 

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, die Geschäftsordnung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
  2. Angemessene Geldbuße
  3. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

 

§ 7 Vereinsorgane

  1. Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des SCLf ist die Mitgliederversammlung
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen einzuberufen und findet in jedem Jahr möglichst im ersten Quartal statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    1. der Vorstand beschließt oder
    2. ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich
  2.  

  3. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Diese muss folgende Punkte beinhalten:

    1. Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

    1. Entlastung des Vorstandes
    2. Wahlen, soweit erforderlich
    3. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der außerordentlichen Beiträge und der Aufnahmegebühr
    5. Festsetzung der Arbeitszeiten
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
  3. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

  4. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind oder die nicht mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des SCLf eingereicht wurden, darf nicht entschieden werden, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit die Dringlichkeit des Antrags beschließt und den Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufnimmt. Ein Dringlich-keitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
  5. Geheime Abstimmungen finden bei Wahlen nur dann statt, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorhanden ist. Im Übrigen erfolgen geheime Abstimmungen nur, wenn mindestens 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Schriftführer
    5. dem Hafenmeister
    6. dem Jugendwart
    7. dem Sportwart
    8. dem Umwelt- und Naturschutzbeauftragten
    9. und 2 Beisitzer
  2. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Die Wiederwahl im Vorstandsamt ist unbeschränkt möglich.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
  4. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
  5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  6. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 10 Abteilungen und Ausschüsse

  1. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung besonderer Vereinsaufgaben Ausschüsse zu bilden.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt an allen Sitzungen dieser Gremien beratend teilzunehmen.
  3. Die Jugendmitglieder des SCLf bilden eine eigene Abteilung des Vereins, die der Jugendwart leitet. Sie wählen einen Jugendsprecher und beschließen über die Verwendung der zufließenden Mittel. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Jugendabteilung und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokolle sind bei der darauffolgenden Vorstandssitzung zu verlesen.

 

§ 12 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung der Vorstandschaft.

 

§ 13 Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt sich zur Ergänzung der Satzung eine Geschäftsordnung, die genauso bindend ist wie die Satzung selbst.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des SCLf kann lediglich in einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung, deren Tagesordnung nur den Punkt "Auflösung des SCLf" enthalten darf, beschlossen werden.
  2. Die Auflösung kann mit ¾ Mehrheit nur dann beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  3. Das Vermögen des SCLf fällt der Ortsgemeinde Lingenfeld zu mit der Zweck-bestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit im Ort verwendet werden muss.

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des SCLf am 02. März 2001 beschlossen.

Die Satzung vom 13. März 1981 tritt außer Kraft.